29. Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle
Angelegenheiten, mit der die Verordnung über die Einrechung von
Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer geändert
wird
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das
Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl.Nr.244/1965, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.I Nr.123/1998, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Verordnung des
Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Einrechnung von
Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBI.Nr.
346/1973, zuletzt geändert durch die Verordnung BGB1. II Nr. 333/1998,
wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 6 bis 10 lauten:
"§ 6. (1) Die pädagogisch-fachliche Betreuung von
Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-Arbeitsplätzen) an
berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, an allgemeinbildenden
höheren Schulen sowie an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik
und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist in dem in Abs. 2
angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung
umfaßt im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere
a) die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich
Internetanbindung und Anwenderprogramme, b)
unterrichtsorganisatorische Arbeiten, c) die Betreuung der Lehrer und
der Schüler im IT-Betrieb der Schule, d) Mitwirkung am
facheinschlägigen Beschaffungswesen, e) die Führung der Fachbibliothek
und f) die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer
Publikationen des Fachgebietes.
(2) Das Ausmaß der Einrechnung in
die Lehrverpflichtung beträgt für 10 bis 20 IT-Arbeitsplätze 2
Wochenstunden, 21 bis 40 IT-Arbeitsplätze 3 Wochenstunden, 41 bis
60 IT-Arbeitsplätze 4 Wochenstunden, 61 bis 80 IT-Arbeitsplätze 5
Wochenstunden, 81 bis 100 IT-Arbeitsplätze 6 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe II und für jede weitere begonnene Einheit von 20
IT-Arbeitsplätzen je eine weitere Wochenstunde der
Lehrverpflichtungsgruppe II. Diese Einrechnung gebührt jedoch nur in
folgendem Höchstausmaß:
Bis zu 150 Schülern je Schulstandort 2
Wochenstunden, von 151 bis 500 Schülern je Schulstandort 4
Wochenstunden, von 501 bis 1000 Schülern je Schulstandort 6
Wochenstunden, von 1001 bis 1500 Schülern je Schulstandort 8
Wochenstunden, mehr als 1500 Schüler je Schulstandort 10 Wochenstunden
der Lehrverpflichtungsgruppe II.
(3) Unter IT-Arbeitsplätzen
im Sinne der voranstehenden Absätze sind sowohl nicht vernetzte als auch
vernetzte IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für
den Unterricht verwendet werden. Die Anzahl der IT-Arbeitsplätze sowie die
Anzahl der Schüler gemäß Abs. 2 bemisst sich für das jeweilige Schuljahr
auf Grund des Stichtags der österreichischen Schulstatistik für die
jeweilige Schulart.
§ 7. Die pädagogisch-fachliche
Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht an Handelsakademien,
Handelsschulen, deren Sonderformen sowie an Lehranstalten für Tourismus
(nicht jedoch dem Vorbereitungslehrgang fur Tourismus), an Lehranstalten
für wirtschaftliche Berufe und an Lehranstalten für Mode und
Bekleidungstechnik erforderlichen betriebswirtschaftlichen Praxisprogramme
einschließlich der laufend zu aktualisierenden Datenbestände für das
computerunterstütze Rechnungswesen (z.B. Finanzbuchführung,
Anlagenbuchführung, Fakturierung, Kostenrechnung und Personalverrechnung)
sowie der für die Ausbildungsschwerpunkte notwendigen facheinschlägigen
praxisrelevanten Anwendersoftware ist zusätzlich zu der gemäß § 6 Abs.2
gebührenden Einrechnung wie folgt in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
Bis zu 150 Schülern je Schulstandort 0,5 Wochenstunden, von
151 bis 500 Schülern je Schulstandort 1 Wochenstunde, von 501 bis 1000
Schülern je Schulstandort 1,5 Wochenstunden, mehr als 1000 Schüler je
Schulstandort 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II.
§ 6 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 8.(1) Die
pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht an
technischen und gewerblichen Lehranstalten zur Erreichung
facheinschlägiger Berufsqualifikationen erforderlichen IT-Arbeitsplätze
mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz (insbesondere CAD-, CAM-
CAE- oder CAX-Anlagen) ist in dem in Abs. 2 angeführten Ausmaß in die
Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfaßt im
pädagogisch-fachlichen Bereich jedenfalls
a) die anwendungsnahe
Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und
Anwenderprogramme, b) unterrichtsorganisatorische Arbeiten, c) die
Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule, d)
Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen, e) die Führung der
Fachbibliothek und f) die Erstellung eigener und die Evidenthaltung
elektronischer Publikationen des Fachgebietes sowie gegebenenfalls je nach
Spezifikation der Fachrichtung oder Abteilung CAD/CAM-Anlagen, CAE- oder
CAX-Anlagen, Anlagen für analoge und digitale Simulation und
Schaltungsentwürfe in der Elektronik, Arbeitsplätze für die multimediale
Ausbildung von Multimedia-Designern oder -producern, Arbeitsplätze für die
elektronisch unterstützte Arbeitsvorbereitung und an Lehranstalten für
Textiltechnik und Mode- und Bekleidungstechnik und für künstlerische
Gestaltung Anlagen für elektronisch unterstützte Schnittgradierung und
Textilmusterentwurf.
(2) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt bis
10 IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz zwei
Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II, von 11 bis 15
IT-Arbeitsplätzen mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz
drei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II und für jede
weitere begonnene Einheit von 5 IT-Arbeitsplätzen mit hochwertigem und
umfassendem Softwareeinsatz je eine weitere Wochenstunde, höchstens
jedoch zehn Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II.
(3) Für die Bemessung der Anzahl der IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem
und umfassendem Softwareinsatz ist § 6 Abs. 3 letzter Satz sinngemäß
anzuwenden.
(4) Gebührt eine Einrechnung gemäß Abs. 1 und 2, so
sind die von diesen Absätzen erfassten IT-Arbeitsplätze bei der Bemessung
der Einrechnung nach § 6 nicht neuerlich zu berücksichtigen.
§
9. (1) Sind an einer Schule mehrere Lehrer mit der Betreuung von
IT-Arbeitsplätzen befasst, so sind die nach den §§ 6 bis 8 bestimmten
Einrechnungen auf diese Lehrer unter Bedachtnahme auf die übertragenen
Aufgaben aufzuteilen.
(2) Die Einrechnungen nach den §§ 6 bis 8
gebühren nicht, wenn für die Betreuung der IT-Arbeitsplätze ein eigener
Bediensteter bestellt ist.
§ 10. Werden dieselben
IT-Arbeitsplätze von mehreren Schulen gemeinsam benutzt, so darf die
Gesamteinrechnung gemäß den §§ 6 bis 8 nur einmal erfolgen, wobei im Falle
der §§ 6 und 7 die Schüler der betreffenden Schulen zusammenzuzählen
sind."
2. § 11 erster Satz lautet:
"Die Verwaltung
einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden
Lehrmittelsammlung (Kustodiat) sowie folgende von einem Lehrer
auftragsgemäß erbrachten Nebenleistungen an den Bildungsanstalten für
Kindergartenpädagogik sowie an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
werden, sofern sie nicht durch § 9 Abs. 2 des
Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes oder durch § 6 dieser Verordnung
erfasst sind, im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung
eingerechnet:"
3. Dem § 12 wird folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) Die §§ 6 bis 11 dieser Verordnung in der Fassung der
Verordnung BGB1. II Nr.29/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft."
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