Merklisten
Actiones heredi et in heredem competunt.
Dem Erben und gegen den Erben stehen die Ansprüche zu.
Dem Erben und gegen den Erben stehen die Ansprüche zu. Ansprüche sind aktiv und passiv vererblich. S. Dig. 5, 6, 3 § 2 (Ulpian) u. etwa 21, 1, 48 § 5 a. A. (Pomponius). S. heute §§ 1922 Abs. 1 und 1967 Abs. 1 BGB.
Quelle: Liebs, Detlef, Lateinische Rechtsregeln und Rechtssprichwörter, Verlag C. H. Beck, München, 6. Auflage 1998.