Actiones heredi et in heredem competunt.

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Dem Erben und gegen den Erben stehen die Ansprüche zu.

Dem Erben und gegen den Erben stehen die Ansprüche zu. Ansprüche sind aktiv und passiv vererblich. S. Dig. 5, 6, 3 § 2 (Ulpian) u. etwa 21, 1, 48 § 5 a. A. (Pomponius). S. heute §§ 1922 Abs. 1 und 1967 Abs. 1 BGB.

Quelle: Liebs, Detlef, Lateinische Rechtsregeln und Rechtssprichwörter, Verlag C. H. Beck, München, 6. Auflage 1998.

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Sprache
Deutsch
Anbieter
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Veröffentlicht am
22.06.2023
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