Agnatione postumi rumpitur testamentum.

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Ein nachgeborener gesetzlicher Erbe erster Ordnung im Mannesstamm stößt ein Testament um.

Ein nachgeborener gesetzlicher Erbe erster Ordnung im Mannesstamm stößt ein Testament um. Wird nach dem Tode eines männlichen Testators diesem ein Kind oder ein Enkel von einem vorverstorbenen Sohn usf. geboren, so wird das Testament kraftlos, da er ihn hätte berücksichtigen müssen. S. Gajus, Institutionen 2 § 131 Mitte. Satz des patriarchalischen Erbrechts. Heute verallgemeinert, S. § 2079 BGB.

Quelle: Liebs, Detlef, Lateinische Rechtsregeln und Rechtssprichwörter, Verlag C. H. Beck, München, 6. Auflage 1998.

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Deutsch
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Veröffentlicht am
20.01.2023
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