Merklisten
Consanguinei duorum concumbentium non sunt affines.
Die Verwandten zweier Gatten sind nicht miteinander verschwägert.
Die Verwandten zweier Gatten sind nicht miteinander verschwägert. S. heute § 1590 BGB.
Quelle: Liebs, Detlef, Lateinische Rechtsregeln und Rechtssprichwörter, Verlag C. H. Beck, München, 6. Auflage 1998.