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Contra scriptum testimonium non scriptum testimnoium non fertur.
Gegen ein schriftliches Zeugnis wird ein schriftloses Zeugnis nicht gelten gelassen.
Gegen ein schriftliches Zeugnis wird ein schriftloses Zeugnis nicht gelten gelassen. Ein Zeuge kann, was er urkundlich bekundet hat, später nicht widerrufen. Ursprünglich nur für Zeugenurkunden gemeint wie dem römischen Testament, von Justinian verallgemeinert. Cod. Just. 4, 20, 1 (Caracalla). S. a. 4, 20, 18 u. Dig. 22, 3, 25 § 4 g. E. (beides Justinian). Gilt heute nicht. Kaser, RZ 281 ff. u. 488 ff.
Quelle: Liebs, Detlef, Lateinische Rechtsregeln und Rechtssprichwörter, Verlag C. H. Beck, München, 6. Auflage 1998.