Merklisten
Conventio legem dat contractui.
Die Übereinkunft gibt dem Vertrag das Gesetz, seine bindende Wirkung.
Die Übereinkunft gibt dem Vertrag das Gesetz, seine bindende Wirkung. Grund der vertraglichen Bindung ist die Übereinkunft der Parteien. S. Dig. 50, 17, 23 (Ulpian).
Quelle: Liebs, Detlef, Lateinische Rechtsregeln und Rechtssprichwörter, Verlag C. H. Beck, München, 6. Auflage 1998.