De fide et officio judicis non recipitur quaestio.

PD

Zuverlässigkeit und Pflichterfüllung eines Richters stehen nicht zur Verhandlung.

Zuverlässigkeit und Pflichterfüllung eines Richters stehen nicht zur Verhandlung. Amtshaftungsgründe können nicht darauf gestützt werden, daß ein Richter seine Pflicht verletzt habe. S. heute § 839 Abs. 2 BGB.

Quelle: Liebs, Detlef, Lateinische Rechtsregeln und Rechtssprichwörter, Verlag C. H. Beck, München, 6. Auflage 1998.

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Deutsch
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Veröffentlicht am
19.03.2024
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