Actio ad mobile est mobilis, ad immobile immobilis.
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Eine Klage über bewegliches Gut ist beweglich, über unbewegliches unbeweglich.
Eine Klage über bewegliches Gut ist beweglich, über unbewegliches unbeweglich. Über Grundstücke und Grundstücksrechte kann man nur vor dem Gericht desjenigen Ortes klagen, an dem das Grundstück liegt. S. heute § 24 ZPO.
Quelle: Liebs, Detlef, Lateinische Rechtsregeln und Rechtssprichwörter, Verlag C. H. Beck, München, 6. Auflage 1998.